Expertenkommentar: Ingo W. Lill erklärt, welche Regeln das Zusammenleben erleichtern

Das Zusammenleben in Wohnquartieren gestaltet sich häufig nicht einfach. Es setzt ein besonderes Maß an Fürsorgepflichten seitens des Vermieters und an Rücksichtnahme seitens der Mieter voraus, in erster Linie gegenüber den Mitbewohnern. Um den Umgang miteinander zu erleichtern, gibt es die Hausordnung. Während der Mietvertrag die individuellen Rechte zwischen Vermieter und Mieter regelt, verwirklicht die Hausordnung gewissermaßen den kategorischen Imperativ Immanuel Kants auf dem Gebiet des mietrechtlichen (und natürlich auch wohnungseigentumsrechtlichen) Zusammenlebens: nämlich nach der Maxime zu handeln, von der man will, dass sie als allgemeines Gesetz ("Ordnung") gilt. Da die Vorstellungen und Vorlieben der Menschen allerdings unterschiedlich sind - mancher gern nachts duscht, ein anderer gern ab 22 Uhr die Nachtruhe gewahrt sehen will - bedarf es einer Hausordnung. Sie gilt nicht nur für Mieter, sondern sie richtet sich auch an den Verwalter, etwa dann, wenn dieser gedenkt, während der "verordneten" Ruhezeiten Baumaßnahmen durchführen zu lassen. Verpflichtet werden die Mieter durch die Hausordnung allerdings nur dann, wenn sie Bestandteil des Mietvertrages geworden ist. Dazu muss die Hausordnung dem Mietvertrag beigefügt und dem Mieter bekannt sein, wobei ein bloßer Aushang im Treppenhaus noch nicht zur Einbeziehung in den Mietvertrag führen soll.

Gröbere und wiederholte Verstöße gegen die Hausordnung können im schlimmsten Fall - nach vorheriger Abmahnung - zur Kündigung führen. Im Falle grober Beleidigung von Mitbewohnern und deren Belästigung mit nächtlichem Lärm sogar ohne Abmahnung (LG Coburg, Beschluss vom 17.11.2008, 32 S 85/08). Den Einwand der Beklagten, das Mietshaus befinde sich (ohnehin) in einem "sozialen Brennpunkt", hat das Gericht dabei erfreulicherweise nicht gelten lassen. Auch insoweit stellt die Großsiedlung keinen rechtsfreien Raum dar.

Ingo W. Lill ist Anwalt für Miet- und Wohneigentumsrecht ( www.lill-law.de )