Expertenkommentar Ricarda Breiholdt über Probleme in Wohngemeinschaften

Die rechtliche Definition für eine Wohngemeinschaft ist simpel. Es sind Personen, die zusammen wohnen, aber keine Familie bilden. Was so einfach klingt, ist häufig von Schwierigkeiten geprägt. Der Abwasch vergammelt in der Spüle, Selbstbedienung an der Milch im Kühlschrank - das alles lässt sich durch Gespräche aus der Welt schaffen, oder man muss es in Kauf nehmen. In rechtlicher Hinsicht sieht es nicht ganz so unkompliziert aus.

Schon beim Abschluss des Mietvertrages muss geklärt sein, wer für die Mietzahlungen verantwortlich ist. Wenn nur ein Mitglied der Wohngemeinschaft den Vertrag unterschreibt, haftet dieses allein, sonst alle Mit-Unterzeichner, also auch diejenigen, die zwischenzeitlich aus der Wohnung ausgezogen sind. Gründern einer Wohngemeinschaft mit ständig wechselnden Mitgliedern empfehle ich deshalb, im Mietvertrag festzuhalten, dass bei Auszug einer oder mehrerer Personen die verbleibenden Mitglieder der WG einen Anspruch auf schriftliche Zustimmung des Vermieters erhalten, neue Mitglieder aufzunehmen oder auszutauschen. Bei einem Wechsel der Bewohner ist dies dem Vermieter anzuzeigen, am besten schriftlich. Der Vermieter muss nämlich eine Mieterhöhung, Abmahnung oder Kündigung gegenüber allen Mietern aussprechen.

Umgekehrt gilt das Gleiche: Eine Kündigung des Mietvertrages kann nur durch alle Mitglieder der WG erfolgen. Viele Streitfälle landen deshalb vor Gericht, weil nicht mehr geklärt werden kann, wer von den WG-Mitgliedern überhaupt noch Mieter ist.

Will im Übrigen einer aus dem Mietvertrag ausscheiden, muss dem nicht nur der Vermieter zustimmen, sondern auch die anderen Mitbewohner. Insbesondere bei Streitereien innerhalb der Wohngemeinschaft kann dies einen langen und dornenreichen Weg bedeuten. Gemeinschaft kommt eben von "gemein", wie so mancher Mitbewohner dann erfahren muss, der von dieser Art des Wohnens die Nase voll hatte.

Ricarda Breiholdt ist Fachanwältin für Miet- und Wohneigentumsrecht