Die wichtigsten Gerichtsurteile zum Schutz Ihrer Privatsphäre

Gegenseitige Rücksichtnahme ist in einem Mehrfamilienhaus noch wichtiger als unter Nachbarn auf dem Land, die meistens einzeln stehende Häuser bewohnen. Doch auch sie sollten einem vertrauenswürdigen Nachbarn einen Wohnungsschlüssel überlassen. Generell dürfen Vermieter ohne Einverständnis des Mieters keinen Wohnungsschlüssel "für alle Fälle" behalten.

Hausfriedensbruch begeht der Vermieter also, wenn er dennoch einen Schlüssel hat und sich damit Zutritt zur Wohnung verschafft. Mieter könnten in solchen Fällen auf Kosten des Vermieters das Schloss auswechseln lassen, urteilte das Amtsgericht Köln (Az.: 217 C 483/93). Wichtig ist aber, dass der Vermieter darüber informiert wird, wer einen Schlüssel besitzt. Geschieht das nicht, so müssen Mieter laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs möglicherweise für Schäden zahlen, die in ihrer Abwesenheit entstehen (Az.: VIII ZR 164/70).

Ein Eingriff in die Privatsphäre setzt aber jeder gegenseitigen Hilfsbereitschaft ihre Grenzen, besonders wenn es darum geht, dass der Nachbar etwa mithilfe moderner Überwachungstechnik beobachtet wird. Werden zum Beispiel zur Absicherung eines Grundstücks Kameras installiert, so ist dieses nur dann zulässig, wenn damit der eigene Grund und Boden gefilmt wird. Sind die Kameras aber auf ein anderes Grundstück gerichtet als das eigene, so ist das ein Eingriff in die Privatsphäre. Das gilt bereits, wenn es sich bei den Kameras um täuschend echt aussehende Attrappen handelt (Landgericht Bonn, Aktenzeichen: 8S 139/04).

Aber auch das Kleinkind eines Mitbewohners darf sich nicht die Nase an der Fensterscheibe des Nachbarn im Erdgeschoss platt drücken. In einem solchen Fall verweisen die Richter auf die Pflicht "zum maßvollen Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums" (Aktenzeichen: 32 Wx 65/05). Aber: Darf das Grundstück des Nachbarn denn überhaupt betreten werden? Gemäß Paragraf 903 des Bürgerlichen Gesetzbuches darf der Eigentümer jedermann davon ausschließen, sein Grundstück zu betreten. Wer dagegen verstößt, begeht Hausfriedensbruch und muss mit einer Anzeige rechnen. Ausnahmen gibt es nur in wenigen Fällen: Zum Beispiel, um Bauarbeiten an der Grenzmauer durchzuführen. Auch Notstände rechtfertigen das Betreten - beispielsweise wenn es darum geht, ein einsturzgefährdetes Haus abzustützen.

Nächtliche Geräusche dürfen ebenfalls nicht zu laut sein, besonders wenn es sich um eindeutige Geräusche aus dem Schlafzimmer handelt. Diese schränken laut Gerichtsurteil (AG Warendorf; Az. 5 C 919/97) massiv die Privatsphäre und somit das Mietrecht der Nachbarn ein. Laut Urteil sei die Geräuschkulisse in diesem Zusammenhang auf Zimmerlautstärke zu reduzieren.

Die Hausordnung oder der Mietvertrag geben meistens genaue Auskunft, was gestattet ist und was nicht. Aufmerksames Lesen kann also helfen, Ärger zu vermeiden.