Anders als eine Gefängnisstrafe dient die Sicherungsverwahrung nicht der Sühne der Schuld. Vielmehr soll die Bevölkerung vor Tätern geschützt werden, die ihre Strafe abgesessen haben. Damit ein Gericht Sicherungsverwahrung anordnet, muss der Täter von einem Gutachter als "langfristig gefährlich" eingestuft werden.

Juristisch umstritten ist die nachträgliche Sicherungsverwahrung. Sie wurde einst angeordnet, wenn sich die besondere Gefährlichkeit erst in der Haft herausstellte. Bis 1998 war sie auf zehn Jahre befristet, danach auch unbefristet möglich. Für einige, vor 1998 Verurteilte wurde sie teils rückwirkend verlängert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verbot dies jedoch.