Pflichtteil, Form und Vermächtnis: Die Tipps der Notarkammer

Hamburg. Das Abendblatt sprach mit Hayo Schapp, Geschäftsführer Hamburgische Notarkammer, über die "goldenen Regeln" des Erbrechts. Hier seine fünf Tipps:

Kinderlose Ehegatten erben nicht "automatisch". Viele kinderlose Ehegatten meinen, beim Tod des einen werde der andere schon kraft Gesetzes Alleinerbe. Die gesetzliche Erbfolge jedoch sieht anders aus: Neben dem Ehegatten erben auch die Eltern des Verstorbenen oder ersatzweise die Geschwister, Nichten und Neffen mit. Es entsteht eine Erbengemeinschaft, die sich über die Auseinandersetzung des Nachlasses einig werden muss.

Die richtige Form beachten. Entweder gehen Sie auf Nummer sicher und lassen einen Notar Ihr Testament beurkunden. Oder Sie achten darauf, dass Sie Ihr Testament von Anfang bis Ende selbst komplett eigenhändig schreiben und unterschreiben. Eine juristische Beratung ist sinnvoll, damit feststehende Rechtsbegriffe nicht falsch verwendet werden und dadurch etwas anderes testiert wird, als eigentlich gewollt war.

Einzelne Gegenstände können nicht vererbt werden. Immer wieder liest man in eigenhändigen Testamenten: "Mein Haus soll meine Tochter erben, die Mietwohnung mein Sohn." Ein "Vererben" von Einzelgegenständen ist rechtlich indes nicht möglich. Möglich ist nur, dass ein bestimmter Gegenstand im Wege eines Vermächtnisses an eine bestimmte Person "vermacht" wird. Der Begünstigte wird dann nicht Erbe, erhält aber einen Anspruch gegen den oder die Erben, dass ihm der Gegenstand übertragen wird.

Vorsicht vor dem Berliner Testament. Viele Eheleute machen ein "Berliner Testament". Das heißt, sie setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen, dass nach dem Tod des länger Lebenden die gemeinsamen Kinder Schlusserben werden sollen. Wird ein solches Berliner Testament eigenhändig in Form eines gemeinschaftlichen Testaments verfasst, regeln die meisten Paare nicht ausdrücklich, ob der länger Lebende berechtigt sein soll, die nach ihm geltende Erbfolge noch einmal zu ändern, und gehen damit oft unerwünschte Bindungen ein.

Pflichtteil: Grundsätzlich herrscht Testierfreiheit, das heißt, Sie können frei entscheiden, wer einmal Ihr Erbe werden soll. Zu beachten ist dabei aber, dass der Ehegatte, eigene Abkömmlinge und Eltern, soweit sie nach der gesetzlichen Erbfolge als Erbe berufen wären, für den Fall ihrer Enterbung durch Testament einen Pflichtteilsanspruch haben. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch jeweils in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.