Das Einsatzfahrzeug war nach ersten Ermittlungen mit "Sonderrechten" unterwegs, das Blaulicht war eingeschaltet, das Martinshorn aktiviert. Diese Sonderrechte müssen Polizei und Feuerwehr sich bei ihrer Leitstelle vor der Inanspruchnahme in der Regel genehmigen lassen. Dann sind für sie Rotlicht an Ampeln und Vorfahrtregeln außer Kraft gesetzt. Laut §38 der Straßenverkehrsordnung sind andere Verkehrsteilnehmer verpflichtet, den Einsatzfahrzeugen Wegerecht zu gewähren. Im Gegenzug müssen die Einsatzkräfte "äußerste Vorsicht" walten lassen. Andernfalls drohen Strafen. In Deutschland werden pro Jahr laut ADAC etwa 10 Millionen Blaulichtfahrten absolviert. Die Unfallquote ist vergleichsweise niedrig.