Ein Psychiater hatte ihn als Borderline-Persönlichkeit bezeichnet, als empathielosen, schwer drogensüchtigen Menschen. Dennoch schickte das Gericht Florian S. nicht in die Entziehungsanstalt. Denn im Strafgesetzbuch (§ 64) heißt es:

Die Unterbringung erfolgt nur, "wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen ..." Doch diese Chance sah das Gericht nach all den gescheiterten Entgiftungen nicht.

Eine Sicherungsverwahrung nach Verbüßen der Freiheitsstrafe ordnete das Gericht nicht an - hierfür fehlte es schon allein an den formellen Voraussetzungen. Strafrechtlich war Florian S. zuvor fast nur durch Diebstähle aufgefallen.