Anders als eine Freiheitsstrafe dient die Sicherungsverwahrung nicht der Sühne der Schuld. Vielmehr soll die Bevölkerung vor gefährlichen Tätern geschützt werden, die ihre Strafe bereits abgesessen haben, aber im juristischen Sinn kein Fall für die Psychiatrie sind.

Voraussetzung für die Anordnung ist, dass psychiatrische Gutachter den Täter weiter als gefährlich einstufen.

Geregelt wird die Sicherungsverwahrung durch Paragraf 66 des Strafgesetzbuches (StGB). Danach kann das Gericht bei gefährlichen Straftätern mit dem Urteil eine anschließende Sicherungsverwahrung anordnen, oder die Möglichkeit dafür offenhalten.