Die Untersuchungshaft gilt als verfahrenssichernde Maßnahme während des Ermittlungsverfahrens und wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch den Haftrichter angeordnet, wenn ein dringender Tatverdacht und mindestens ein Haftgrund vorliegt - das Alter spielt dabei keine Rolle. Haftgründe können Flucht-, Wiederholungs- oder Verdunkelungsgefahr sein. Im Bereich der Schwerkriminalität, unter die Mord und Totschlag fallen, gelten geringere Anforderungen bei der Darlegung eines Haftgrundes.

Wegen der Schwere des Tatvorwurfs habe die Staatsanwaltschaft im Fall von Otto L. Untersuchungshaft beantragt, sagte Oberstaatsanwalt Bernd Mauruschat. Ulf-Diehl Dreßler, Verteidiger von Otto L., hatte keine Haftbeschwerde eingelegt. Das Gericht sei in Hinblick auf die hohe Strafandrohung für die Tat von Fluchtgefahr ausgegangen, sagte Gerichtssprecher Conrad Müller-Horn. Der 75-jährige, nicht vorbestrafte Otto L. sitzt gegenwärtig in der Untersuchungshaftanstalt am Holstenglacis.