Wer sexuelle Handlungen an einem Kind vornimmt oder an sich vornehmen lässt, wird nach Paragraf 176 Strafgesetzbuch mit einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Sexuelle Handlungen sind solche, bei denen ein körperlicher Kontakt zustande kommt und die objektiv sexueller Art sind. Die Erheblichkeitsschwelle des körperlichen Kontakts liegt bei Kindern erheblich niedriger als bei Erwachsenen. Ein Kuss auf die Wange ist in der Regel nicht ausreichend, ein Zungenkuss schon. Was strafbar ist, hängt vom Einzelfall ab.