Die Staatsanwaltschaft muss ein Ermittlungsverfahren einleiten, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. Sie muss die Öffentlichkeit nicht in jedem Fall darüber informieren, etwa wenn "schutzwürdige private Interessen" vorliegen. Die Ermittlungsbehörde braucht auch nicht die Personen, gegen die sie ermittelt, in Kenntnis zu setzen, wenn dies die Ermittlungen gefährden könnte. Die Staatsanwaltschaft muss be- und entlastende Tatsachen recherchieren. Am Ende der Ermittlungen entscheidet sie darüber, ob Anklage erhoben, ein Strafbefehl beantragt oder das Verfahren eingestellt wird.