Die Räumpflicht ist im Hamburger Wegegesetz geregelt. Demnach ist der Anlieger verantwortlich für die Räumung des Weges vor seinem Grundstück - nur für die Straßen ist die Straßenreinigung zuständig. Wenn ein Grundstückseigentümer nicht selber schippen will, kann er die Aufgabe auch an einen Dienstleister oder im Mietvertrag an seine Mieter delegieren. Die Verantwortlichen müssen einen mindestens einen Meter breiten Weg räumen, und zwar sofort nach Ende des Schneefalls. Bei Glätte muss sofort gestreut werden - Streusalz ist allerdings verboten. Schneit es nach 20 Uhr oder wird es dann erst glatt, ist die Frist 8.30 Uhr am nächsten Morgen (sonntags 9.30 Uhr).