Ein Gebührengesetz (GebG) regelt in Hamburg, dass beim Einkassieren des Geldes nichts schiefläuft. Artikel 1 besagt klipp und klar: "Die Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg haben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Anspruch auf Zahlung von Gebühren (Verwaltungsgebühren und Benutzungsgebühren) und Zinsen sowie auf die Erstattung von Auslagen."

Der 27. Verordnung zur Änderung gebühren- und kostenrechtlicher Vorschriften ist Näheres zu entnehme. Sie zählt auf 16 Seiten lauter Gebühren auf: zum Beispiel für eine "Ausnahmegenehmigung für die Betäubung mit Betäubungspatronen" (50 Euro), für die "Bearbeitung von Druckluftanzeigen" (ebenfalls 50 Euro), für die "Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer ortsfesten Flugfeldbetankungsanlage" (100 bis 2500 Euro) oder für die "Befreiung von der Hafenlotsenannahmepflicht" (62,30 Euro).

Nachzulesen ist all dies in dem von der Justizbehörde herausgegebenen Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt (Nr. 55, Dezember 2008). Es kostet eine Gebühr von 0,26 Euro je angefangene vier Seiten.