Köln/Gütersloh (dpa/tmn) –. Wer vom Arbeitgeber eine Kündigung erhält, kann gerichtlich prüfen lassen, ob das Arbeitsverhältnis rechtmäßig beendet wurde. Wie Sie vorgehen müssen, wenn Sie sich gegen eine Kündigung wehren wollen.

Bestehen Zweifel daran, ob eine Kündigung rechtmäßig war? Dann haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit, eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Klingt einleuchtend - im Fall der Fälle stehen Betroffene aber häufig vor der Frage: Wie geht man im Einzelnen eigentlich vor? Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick:

Wo und wie reiche ich eine Kündigungsschutzklage ein?

Zuständig für eine Kündigungsschutzklage ist in der Regel das Arbeitsgericht am Unternehmenssitz. Ist der Unternehmenssitz etwa in Frankfurt, der Beschäftigte arbeitet aber in Köln, kann er die Kündigungsschutzklage entweder in Frankfurt oder in Köln einreichen.

In der sogenannten Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts machen Klägerinnen oder Kläger dann Angaben zur Beschäftigungsdauer und legen das Kündigungsschreiben sowie den Arbeitsvertrag vor. „Dann reicht es, mündlich zu Protokoll zu geben, dass man die Kündigung für unwirksam hält“, erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln. Eine Begründung, warum man die Kündigung für unwirksam hält, muss erst im Laufe des weiteren Verfahrens erfolgen.

Wie viel Zeit haben gekündigte Beschäftigte, um Klage einzureichen?

Wer Klage gegen eine Kündigung einreichen will, muss dies innerhalb von drei Wochen ab dem Tag der Zustellung des Schreibens tun. Vergeht die Drei-Wochen-Frist und es wurde keine Klage erhoben, ist die Kündigung rechtswirksam. „Betroffene sollten also in jedem Fall schnell rechtliche Schritte einleiten“, sagt Kathrin Schulze Zumkley, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Gütersloh.

Wer zum Zeitpunkt der Klage-Zustellung etwa nachweislich verreist ist, kann unter Umständen auch nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist tätig werden - und eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht geltend machen.

Was passiert nach Einreichen der Kündigungsschutzklage?

Etwa zwei bis sechs Wochen nach Eingang der Klage beim Arbeitsgericht kommt es zu einer Güteverhandlung. Hierbei verhandeln Arbeitgeber und die gekündigte Person mit einer Richterin oder einem Richter über einen Vergleich. Gibt es keine Einigung, erfolgt nach rund vier Monaten ein Kammertermin vor dem Gericht. Hier wird ein Urteil verkündet, falls nicht in einem weiteren Termin Zeugen vernommen werden. Beide Seiten haben die Möglichkeit, innerhalb von einem Monat gegen das Urteil Berufung einzulegen. Der Prozess geht dann in die zweite Instanz.

Brauche ich eine Anwältin oder einen Anwalt, um Kündigungsschutzklage zu erheben?

„Ein Muss ist das nicht“, sagt Kathrin Schulze Zumkley. Jeder und jede kann selbst Kündigungsschutzklage erheben. Wer nicht weiterkommt und Fragen hat, kann sich an die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts wenden. Die Mitarbeitenden dort helfen kostenlos.

Für Laien lauern die Tücken aber häufig in den Details. Wer erreichen will, dass das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird oder eine Abfindung erstreiten möchte, hat mit anwaltlicher Unterstützung häufig bessere Chancen.

Wo findet man schnell einen verlässlichen Anwalt?

„Am besten, man hört sich im Kollegen- und Freundeskreis um, ob jemand eine Arbeitsrechtlerin oder einen Arbeitsrechtler empfehlen kann“, empfiehlt Nathalie Oberthür. Eine andere Option: Zum Beispiel über die Anwaltssuche beim Deutschen Anwaltverein nach auf Arbeitsrecht spezialisierten Experten suchen.

Mit welchen Kosten muss ich bei einer Kündigungsschutzklage rechnen?

Wer einen Anwalt oder eine Anwältin einschaltet, muss neben den Gerichtsgebühren mit den Kosten für die rechtliche Unterstützung rechnen. Die Höhe der Kosten richtet sich bei beiden Posten nach dem Streitwert. Bei einer Kündigungsschutzklage liegt der Streitwert in der Regel bei drei Bruttomonatsgehältern. Verdient ein Arbeitnehmer etwa 2000 Euro brutto im Monat, liegt der Streitwert also bei 6000 Euro.

Im Gerichtskostengesetz sind feste Beträge für einen Prozess beim Arbeitsgericht verankert. Diese Kosten fallen nur an, wenn die Gerichtsverhandlung zustande kommt und ein Urteil verkündet wird. „Die Gebühr entfällt, wenn es zwischen beiden Seiten zu einem Vergleich kommt“, erläutert Kathrin Schulze Zumkley.

Die Anwaltskosten, die deutlich höher als die Gerichtsgebühren sind, ergeben sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Es gibt eine Verfahrensgebühr fürs Einreichen der Klage sowie eine Termingebühr für vereinbarte und wahrgenommene Gerichtstermine. Eine Einigungsgebühr fällt im Fall einer Einigung per Vergleich an. „Kommt es zu einem Vergleich, sind die Anwaltskosten höher als bei einem Urteil“, so Schulze Zumkley.

Wann fallen die Kosten an?

Gerichtskosten sind zu Beginn der Verhandlung zu zahlen. Der Anwalt oder die Anwältin kann selbst entscheiden, wann er oder sie von Mandanten-Seite bezahlt werden möchte. Oft, aber nicht immer, erfolgt dies am Ende des Verfahrens. „Die Anwältin, der Anwalt kann dann aber einen Anspruch auf Vorschuss geltend machen“, so Nathalie Oberthür.

Wichtig zu wissen: Jede Partei zahlt ihre Anwaltskosten in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht selbst. Im Berufungsverfahren und in den höheren Instanzen kommt die unterlegene Partei für alle Kosten der Gegenseite auf.