Hamburg. Liveübertragung eher nicht, Liveticker eher ja

    Darf ich am Arbeitsplatz Fußball schauen? Oder wenigstens Radio hören? Auch wenn es dem Fan-Herzen wehtut: nein. Erlaubt sei das nur, wenn der Arbeitgeber es ausdrücklich gestattet, sagt Jürgen Markowski, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein. „Ich habe ja einen Arbeitsvertrag unterschrieben, und der verpflichtet mich, auch zu arbeiten.“ Fußball zu schauen würde davon zu sehr ablenken, auch wenn es nur ein Livestream in einem kleinen Fenster auf dem Display oder Bildschirm ist.

    Gleiches gilt für Radioübertragungen, und zwar selbst dann, wenn Arbeitnehmer sonst Radio hören dürfen. „Solche Duldungen beziehen sich ja meistens auf Musik“, sagt Markowski. „Eine Live-übertragung ist aber etwas anderes, dabei kann sich eigentlich niemand mehr auf die Arbeit konzentrieren.“ Ein möglicher Ausweg ist der Liveticker in Textform: Ist das private Surfen auf der Arbeit sonst erlaubt, spricht vermutlich nichts gegen den gelegentlichen Klick auf „Aktualisieren“ – wenn es die Arbeitsleistung nicht beeinträchtigt. Und natürlich kann das WM-Gucken auch ausdrücklich erlaubt sein, per Rundmail vom Chef etwa.

    Manche Arbeitgeber stellen für die großen Spiele vielleicht sogar einen Fernseher oder einen Beamer auf. Dann können sie allerdings auch verlangen, dass Mitarbeiter die 90 Minuten nacharbeiten oder dafür zum Beispiel Guthaben vom Arbeitszeitkonto verbrauchen. „Das ist dann auch ein Fall für den Betriebsrat“, sagt Markowski. „Im Idealfall kann der sogar auf den Arbeitgeber zugehen und so eine Regelung vorschlagen.“