Düsseldorf.

    Die Eltern eines Dreijährigen, der nachts eine Badezimmerüberschwemmung ausgelöst hat, müssen nicht dafür haften. Die Wohngebäudeversicherung wollte einen Teil des Schadens von 15.000 Euro von der Mutter des Kindes wiederhaben. Diese habe ihre Aufsichtspflicht verletzt. Das sahen Richter des Düsseldorfer Oberlandesgerichtes anders: Sie wiesen in einem Beschluss darauf hin, dass Kinder nachts in einer geschlossenen Wohnung nicht unter ständiger Beobachtung stehen müssen (Az.: I-4 U 15/18). Entsprechend müssten die Eltern im konkreten Fall nicht für den Schaden aufkommen, wie das Gericht am Dienstag mitteilte.

    Der kleine Junge war nachts auf die Toilette gegangen und hatte mit zu viel Toilettenpapier den Abfluss verstopft. Weil sich dann auch noch der Spülknopf verhakte, kam es zu einer Überschwemmung, bei der das Wasser in die Wohnung darunter tropfte. Bereits in erster Instanz hatte das Landgericht die Klage des Wohngebäudeversicherers abgewiesen. Der Versicherer zog die Berufung inzwischen zurück.