Karlsruhe.

Der Bundesgerichtshof hat in einem Streit zwischen getrennten Eltern den Impfschutz höher gewichtet als die Bedenken vor Impfrisiken. Sind sich Mutter und Vater uneins über die Impfung, müsse der impfskeptische Elternteil nachgeben, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.

Maßgeblich seien die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut, die als medizinischer Standard anerkannt sind, führten die Richter aus. Allein die Befürchtung der impfkritischen Mutter, dass die Empfehlungen auf einer „unheilvollen Lobbyarbeit“ von Pharmaindustrie und Ärzteschaft basierten, reiche nicht aus, dem Kind die Impfung zu verweigern.

Im konkreten Fall ging es um getrennt lebende, aber gemeinsam sorgeberechtigte Eltern aus Erfurt. Die Eltern gerieten darüber in Streit, ob das gemeinsame, heute vierjährige Kind die empfohlenen Impfungen erhalten soll. Die Mutter lehnte die Impfungen gegen Tetanus, Diphtherie, Keuchhusten, Pneumokokken, Rotaviren, Meningokokken C, Masern, Mumps und Röteln ab. Sie hielt den Nutzen der Impfungen für nicht nachgewiesen und befürchtete Impfschäden.

Nur wenn ein Arzt mit Sicherheit ausschließen könne, dass keine Impfschäden auftreten, könne sie einer Impfung zustimmen. Letztlich gingen die Impfempfehlungen nur auf die Lobbyarbeit von Pharmaindustrie und Ärzteschaft zurück. Außerdem lebe das Kind in ihrem Haushalt, sodass sie über die Impfung bestimmen könne.

Der ebenfalls sorgeberechtigte Vater betonte, dass die Tochter keinerlei Immundefekte habe, die einer Impfung entgegenstehen könnten. Es sei für das Kindeswohl erforderlich, dass sie nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission geimpft werde. Die Mutter könne auch nicht darauf verweisen, dass die Impfung des Kindes eine „alltägliche Angelegenheit“ sei und sie deshalb allein entscheiden könne. Eine Impfung falle im Regelfall nur einmal an. Sie sei mit Blick auf die Vorbeugung schwerer Krankheiten von „erheblicher Bedeutung“.