Hannover .

Sehe ich meinem Vater ähnlich? Hat er dieselben Interessen wie ich? Solche oder ähnliche Fragen mag sich eine 21-jährige Frau, die mittels anonymer Samenspende gezeugt wurde, gestellt haben. Sie wollte Antworten, einen Namen. Die Reproduktionsklinik verweigerte jedoch die Auskunft, obwohl die Rechtsprechung inzwischen eindeutig ist. So urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) Anfang 2015, dass Kinder grundsätzlich ein Recht darauf haben, den Namen ihres biologischen Vaters zu erfahren. In der Praxis aber verweigern immer noch Kliniken und Ärzte die Auskunft.

Die Mutter der Klägerin hatte sich 1994 für eine künstliche Befruchtung entschieden, weil ihr Ehemann zeugungsunfähig war. Mit Einverständnis ihrer Eltern klagte die Tochter jetzt vor dem Amtsgericht Hannover auf Bekanntgabe der Identität ihres Erzeugers. Am Montag gab das Gericht ihrer Klage statt. Das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung sei höher einzustufen als das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Samenspenders, hieß es zur Begründung. Die junge Frau darf nun auch Einsicht in die Behandlungsunterlagen nehmen. Ob sie ihren biologischen Vater tatsächlich finden wird, ist allerdings noch unklar. Nach Angaben der Reproduktionsklinik ist nur der Nachname des Samenspenders bekannt.

Auch der Rechtsanwalt der Klinik, Hans-Dieter Kimmel, hatte den Erfolg der Klägerin erwartet und es dennoch auf den Prozess ankommen lassen. „Der Samenspender war davon ausgegangen, dass sein Name geheim gehalten wird“, begründet Kimmel. Sollte nun die junge Frau Unterhalts- oder Erbansprüche an den Mann stellen, könnte er in der Folge womöglich an die Klinik Schadenersatzansprüche stellen. Dabei ist nach Auskunft des Vereins Spenderkinder die Furcht vor Unterhaltsansprüchen völlig unbegründet. „Keinem uns bekannten Spenderkind geht es um finanzielle Forderungen gegenüber dem Spender“, betont Anne vom Verein Spenderkinder, die nicht mit ihrem Nachnamen genannt werden möchte.