Lüneburg. Zwei Kläger einer Bürgerinitiative fordern freien Zutritt zum Meer. Jetzt sind sie endgültig gescheitert

Einfach an die Nordseeküste fahren und sich den Wind kostenlos um die Ohren wehen lassen, das bleibt schwierig in Niedersachsen: Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg hat am Dienstag die Klage zweier Bürger abgewiesen, die keine Lust hatten, jedes Mal drei Euro zu bezahlen, um auf den Strand zu gelangen.

Ein acht Kilometer langer Zaun versperrt zwischen April und Oktober den Zugang zum Strand der friesischen Badeorte Hooksiel und Horumersiel-Schillig. Das Gelände gehört eigentlich dem Land Niedersachsen, ist aber verpachtet an die Wangerland Touristik GmbH, die wiederum der beklagten Gemeinde gehört. Feinster Sandstrand, von dem die Gemeinde Wangerland profitiert und als Strandbad hergerichtet hat, inklusive Papierkörben und regelmäßiger Pflege.

Es bleibt bei drei Euro Eintritt – mit Ausnahmen

Dagegen ist die Bürgerinitiative Freie Bürger für freie Strände erst erfolglos vor das Amtsgericht gezogen und jetzt auch in zweiter Instanz vor dem OVG in Lüneburg gescheitert. Die Mitglieder der Initiative wohnen alle in Nachbargemeinden des Wangerlandes, es wäre also für sie nur ein Katzensprung, um abends den Sonnenuntergang an der Nordsee zu genießen – am Strand, versteht sich.

Aber es bleibt auch nach der Berufung dabei: Drei Euro werden fällig, ausgenommen davon sind nur die Bürger der Gemeinde Wangerland selbst und die Inhaber einer Kurkarte. Janto Just, Sprecher der Initiative, war in Lüneburg die Enttäuschung ins Gesicht geschrieben. Schließlich hatte man nicht die Freigabe des kompletten Strandabschnitts gefordert, sondern nur „ein angemessenes Verhältnis zwischen freien und bezahlbaren Stränden“. Vorgeschwebt hatte ihm, dass etwa die Hälfte der acht Kilometer frei zugänglich werden sollte. Das Aufstellen von Papierkörben sei keine ausreichende Begründung, um abzukassieren: „Sonst werden demnächst auch die Wälder gesperrt.“ Aber mit ihrer Argumentation, jeder Bürger habe entsprechend dem Bundesnaturschutzgesetz das Recht, die freie Landschaft zu betreten und sich dort zu erholen, konnte die Initiative nun auch das OVG nicht überzeugen.

Der 10. Senat des Gerichts schloss sich ausdrücklich der Auffassung des Verwaltungsgerichts Oldenburg an: „Die Strandabschnitte, die die Kläger betreten wollen, gehören nicht zur ungenutzten Landschaft.“ Vielmehr handele es sich um ein Strandbad, das einheitlich als kommerzielle Freizeiteinrichtung genutzt werde. Und das Gericht stellte auch fest: „Ein früheres Gewohnheitsrecht auf die freie Benutzung des Meeresstrandes ist durch die späteren gesetzlichen Regelungen des Landesrechts seit Langem abgelöst worden.“

Es wird der Bürgerinitiative nicht leichtfallen, gegen die Entscheidung anzugehen. Der Senat hat Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Zuerst müssten die verhinderten Strandgänger also gegen diese Nichtzulassung Beschwerde einlegen.

So sichtlich traurig die Kläger, so groß dürfte das Aufatmen bei vielen Kommunen am Meer in Niedersachsen sein. Die Einnahmen aus Gebühren für die Strandnutzung auch von Bürgern aus der näheren Umgebung sind fester Bestandteil aller Haushaltsaufstellungen. Björn Mühlena, Bürgermeister der Gemeinde Wangerland, widersprach in Lüneburg auch ausdrücklich der Argumentation, es handele sich lediglich um einige aufgestellte Papierkörbe. Der Strand sei mit hohen Kosten aufgespült worden: „Wir haben den Sandstrand doch erst geschaffen.“ Dies gelte auch für Sanitäreinrichtungen und Sportanlagen. Richtig ist auch: Gut gepflegte Strände sind mit das wichtigste Kapital der Tourismusbranche an der Küste.

Gestritten wird überall an Nord- und Ostsee über den freien Zugang zu den Stränden. Aber nach Berechnungen der Bürgerinitiative ist die Situation in Niedersachsen besonders kritisch. Hier seien inzwischen von 135 Kilometern nutzbarer Strände rund 120 Kilometer mit Gebühren belegt. Nur zum Vergleich: In Mecklenburg-Vorpommern sind 2000 Kilometer kostenlos zugänglich, Schleswig-Holstein hat lange freie Küstenabschnitte an Nord- und Ostsee. Zudem gibt es sowohl in Mecklenburg-Vorpommern als auch Schleswig-Holstein landesgesetzliche Regelungen für Strandabschnitte, die jeder ohne Zuzahlung nutzen kann.