München.

Ein Amtsrichter hätte vor einem Jahr eine Verhandlung nicht ablehnen dürfen, weil einer der Anwälte keine Robe dabeihatte, hieß jetzt es am Münchner Oberlandesgericht. Denn: Rechtsanwälte müssen in Zivilprozessen vor den Amtsgerichten keine Robe tragen. „Das war nicht in Ordnung, das war rechtswidrig“, betonte der Vorsitzende Richter Thomas Steiner. Eine Entscheidung musste das Gericht nicht treffen. Der Anwalt Norman Synek zog seine Klage auf Schadenersatz zurück, nachdem Steiner die Auffassung des Senats zu Protokoll gegeben hatte.

Synek hatte den Freistaat Bayern wegen einer Amtspflichtverletzung des Richters auf Ersatz von 770,50 Euro Verdienstausfall verklagt, nachdem der Amtsrichter wegen der fehlenden Robe einen neuen Verhandlungstermin festgelegt hatte. Der Anwalt war aus München zum Prozess nach Augsburg gekommen. In erster Instanz war Synek beim Landgericht Augsburg unterlegen: Ob Anwälte in Zivilsachen beim Amtsgericht eine Robe zu tragen haben, sei „nicht ausschließlich oder auch nur überwiegend“ von der Bundesordnung für Rechtsanwälte zu regeln. Darin heißt es: „Eine Berufspflicht zum Erscheinen in Robe besteht beim Amtsgericht in Zivilsachen nicht.“

Das Oberlandesgericht widersprach der Vorinstanz. Das Tragen der Robe sei nicht durch ein Gesetz geregelt. Die Berufsordnung befreie Rechtsanwälte ausdrücklich von der Robenpflicht, sagte der Vorsitzende.

Selbst wenn der Amtsrichter von der weiteren Geltung einer Robenpflicht ausgegangen sei, „war es möglicherweise doch unverhältnismäßig, die Sitzung binnen zwei Minuten zu vertagen“. Der Richter habe nicht nur einen weiteren Termin mit Kosten ausgelöst, „sondern auch die Gefahr, dass der Kläger sein Gesicht vor dem Mandanten verlieren würde“, so der Senat.