Luxemburg . Abgebildete Zutat auf Verpackung muss auch im Produkt sein. EU-Gerichtshof gibt Verbraucherschützern in Verfahren um Früchtetee recht.

Die Verpackung eines Lebensmittels darf den Verbraucher nicht über die Zutaten in die Irre führen. Der Hersteller dürfe nicht den Eindruck erwecken, dass eine Zutat vorhanden sei, die tatsächlich fehle. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in einem Verfahren um einen Früchtetee des Herstellers Teekanne geurteilt (Rechtssache C 195/14).

Ein Früchtetee darf demnach nicht mit Bildern von Himbeeren und Vanille werben, wenn weder die Früchte noch Aromen von diesen im Tee enthalten sind. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte Teekanne verklagt, weil die Packung des Früchtetees „Felix Himbeer-Vanille Abenteuer“ Bilder von Himbeeren und Vanilleblüten zeigte, obwohl der Tee keine der beiden und auch keine natürlichen Aromen davon enthielt. Auf der Packung stand: „Nur natürliche Zutaten“. Es waren aber lediglich „natürliche Aromen mit Himbeer- und Vanillegeschmack“ darin, diese werden laut Verbraucherschützern aus Rohstoffen wie Holzspänen gewonnen.

Verbraucherschützer kritisierten dies als Werbelüge. „Der Verbraucher wird durch die Bilder getäuscht“, kritisierte Susanne Einsiedler vom vzbv. „Auf einer Verpackung sollte nur das bebildert werden, was auch in dem Produkt drin ist.“ Laut EU-Richtlinie aus dem Jahr 2000 darf die Etikettierung Verbraucher nicht über die Zusammensetzung eines Produkts in die Irre führen. Nach Ansicht von Teekanne entsprach die Verpackung den Regeln, da die stilisierten Früchte „auf die Geschmacksrichtung hinwiesen“.

In Deutschland hatte das Landgericht Düsseldorf 2012 den Verbraucherschützern recht gegeben, doch in zweiter Instanz gewann Teekanne vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf. Der Bundesgerichtshof BGH hatte die Luxemburger Richter schließlich um Auslegung europäischen Rechts gebeten.

Der BGH muss nun entscheiden, ob ein „normal informierter und vernünftig aufmerksamer und kritischer Durchschnittsverbraucher über das Vorhandensein von Himbeer- und Vanilleblütenzutaten oder aus diesen Zutaten gewonnenen Aromen irregeführt werden kann“, schrieben die Richter. Dabei müssten sie die Begriffe und Bilder auf der Packung prüfen. Der BGH hat allerdings bereits klar gemacht, dass die Aufmachung seiner Ansicht nach suggeriert, dass Himbeeren oder Vanille oder Aromen von diesen in dem Tee seien. Zu klären war nur noch die Frage, ob die Zutatenliste ausreicht, um einen falschen Eindruck zu korrigieren - das verneinten die Luxemburger Richter.

Nach Ansicht des EuGH reicht es nicht, dass die Zutatenliste alle Bestandteile richtig nennt. „Das Verzeichnis der Zutaten kann, auch wenn es richtig und vollständig ist, ungeeignet sein, einen sich aus der Etikettierung ergebenden falschen oder missverständlichen Eindruck zu berichtigen.“

(dpa/HA)