Die neue „Düsseldorfer Tabelle“ regelt: Ab Januar dürfen Eltern, die getrennt von ihren Kindern leben und Unterhalt zahlen, mehr Geld für dich behalten. Der Unterhalt an sich blieb unverändert.

Düsseldorf. Getrennt lebende Unterhaltspflichtige können ab Januar mehr Geld für sich selbst behalten. Das geht aus der sogenannten Düsseldorfer Tabelle für 2015 hervor, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf am Donnerstag mitteilte. Demnach erhöht sich der sogenannte Selbstbehalt für Erwerbstätige gegenüber Kindern bis zum 21. Lebensjahr um 80 auf 1080 Euro. Die Tabellenwerte für die Unterhaltszahlungen selbst bleiben vorerst unverändert.

Der Selbstbehalt ist der Mindestbetrag, den ein Unterhaltspflichtiger von seinem Einkommen für sich behalten darf. Mit der Erhöhung des Selbstbehalts reagierten die Familienrichter nun unter anderem auf die Erhöhung der Hartz-IV-Sätze zum 1. Januar.

Für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige steigt im nächsten Jahr der Selbstbehalt von 800 auf 880 Euro. Auch der Selbstbehalt gegenüber den volljährigen eigenen Kindern, gegenüber der Mutter beziehungsweise dem Vater sowie gegenüber den eigenen Eltern steigt an. Hier ist der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen höher, weil diese Personen als weniger schutzbedürftig gelten: Der Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern mit eigenem Haushalt erhöht sich auf 1300 Euro, gegenüber einem alleinerziehenden Elternteil auf 1200 Euro und gegenüber den eigenen Eltern auf 1800 Euro.

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Nicht erhöht werden hingegen zunächst die Sätze für den Kindesunterhalt, die sich nach dem steuerlichen Kinderfreibetrag richten. Der Kinderfreibetrag soll zwar 2015 voraussichtlich angehoben werden, bis dahin gelten jedoch weiter die bisherigen Sätze.

Die Kindern grundsätzlich zustehenden Unterhaltszahlungen richten sich nach dem Alter der Kinder und dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Die Tabellenwerte liegen hier unverändert zwischen 317 Euro für ein Kleinkind bei einem Nettoeinkommen bis 1500 Euro und 781 Euro bei einem volljährigem Kind und einem Nettoeinkommen bis 5100 Euro.

In der seit 1962 herausgegebenen Düsseldorfer Tabelle werden unter anderem die Regelsätze für den Kindesunterhalt festgelegt. Die Tabelle wird bundesweit zur Berechnung von Unterhaltspflichten herangezogen.