Ein Kläger aus Pinneberg weigerte sich, beim Auszug aus einer Wohnung Kosten für die Renovierung übernehmen. Der BGH sah sich noch nicht zu einem Urteil in der Lage.

Karlsruhe. Wann müssen Mieter beim Auszug aus einer Wohnung einen Anteil der Renovierungskosten zahlen? Diese Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe erst einmal vertagt. Das Gericht sagte am Mittwoch eine für diesen Tag geplante Urteilsverkündung zum Thema Schönheitsreparaturen ab. Die Richter wollen neu verhandeln.

Das Gericht hatte die Klage eines Mieters aus Pinneberg schon einmal im November verhandelt. Der Kläger wehrt sich dagegen, dass er sich bei seinem Auszug vor knapp vier Jahren an der Renovierung der Wohnung beteiligen sollte – gemessen an Mietdauer und Abnutzungsgrad.

So sollte er dem Mietvertrag zufolge zum Beispiel alle Bohr- und Dübellöcher so verschließen, dass sie nicht mehr sichtbar sind, und durchbohrte Kacheln fachgerecht ersetzen. Bei der Beratung des Falls hätten sich immer mehr Probleme gezeigt, sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Ball. Ein neuer Termin steht noch nicht fest.

Zuletzt hatte der BGH entschieden, dass Mieter ihre bunt gestrichenen Wände vor Rückgabe einer Wohnung wieder in hellen, neutralen Farben streichen müssen. Der Deutsche Mieterbund bezeichnete die Entscheidung als „problematisch“.

Während der Mietzeit darf der Mieter laut BGH zwar selbst bestimmen, in welchen Farben er die Wände streichen will. Zur Rückgabe der Wohnung müsse er sie jedoch wieder in einer Farbe streichen, „die für möglichst viele Mietinteressenten akzeptabel ist“, sagte Richter Wolfgang Ball bei der Urteilsverkündung.

Im konkreten Fall hatten die Mieter einer Doppelhaushälfte einzelne weiße Wände in kräftigen Farben (rot, gelb und blau) gestrichen. Der Vermieter ließ die Wände nach Rückgabe für rund 3600 Euro wieder weiß überstreichen. Der Mieter muss nun für die entstandenen Kosten aufkommen.

Das Urteil bedeute nicht unbedingt, dass die Wände weiß gestrichen werden müssen, sagte Richter Ball. Der Vermieter könne jedoch einen Anstrich in „hellen, neutralen, deckenden Farben“ verlangen.