Google scheitert vor dem Bundesgerichtshof und muss auf Aufforderung bestimmte Wortkombinationen unterdrücken, wenn dadurch die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen verletzt werden.

Karlsruhe. Der Internetkonzern Google muss in seiner Suchmaschine auf Aufforderung bestimmte Wortkombinationen unterdrücken, wenn dadurch die Persönlichkeitsrechte Betroffener verletzt werden. Das entschied am Dienstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe im Fall eines Unternehmers aus Speyer. Google muss automatisch erzeugte Wortkombinationen von diskriminierender Art aber nur dann unterbinden, wenn das Unternehmen dazu von den Betroffenen aufgefordert wird ((Az: VI ZR 269/12). Eine vergleichbare Klage der früheren Präsidentengattin Bettina Wulff ist vor dem Landgericht Hamburg anhängig.

Bei der Eingabe von Stichworten in der Suchmaschine des US-Konzerns Google werden automatische Ergänzungen vorgeschlagen. Dabei wählt die Google-Software Stichwortverbindungen aus, die bislang von anderen Nutzern besonders häufig eingegeben wurden.

In dem nun vom BGH entschiedenen Fall hatte die PM-International AG geklagt, ein Unternehmen, das Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetik für „Gesundheit, Schönheit und Wohlbefinden“ vertreibt. Der Gründer und Vorstand des Unternehmens, Rolf Sorg, hatte 2010 festgestellt, dass bei Eingabe seines Namens die Stichworte „Betrug“ und „Scientology“ als Ergänzung vorgeschlagen wurden. Er klagte auf Unterlassung, da seine Persönlichkeitsrechte verletzt würden. Landgericht und Oberlandesgericht (OLG) Köln hatten die Klage noch abgewiesen, der BGH hob diese Urteile nun aber auf.

Nach dem Karlsruher Urteil beeinträchtigen automatische Suchstichwort-Ergänzungen wie „Betrug“ oder „Scientology“ die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen. Ihre Persönlichkeitsrechte würden verletzt, wenn die durch diese Wortkombinationen hergestellte gedankliche Verbindung unwahr sei.

Allerdings muss Google seine Software nicht generell ändern. Es sei dem Unternehmen nicht vorzuwerfen, dass es aus bisherigen Suchen abgeleitete Suchvorschläge macht. Google hafte für Persönlichkeitsrechtsverletzungen erst, wenn es auf konkrete Aufforderung Betroffener solche Suchvorschläge nicht überprüft und gegebenenfalls unterbindet.

In dem vom BGH entschiedenen Fall soll daher nun das OLG Köln prüfen, ob Rechte der PM-International AG und ihres Vorstandsvorsitzenden Sorg verletzt wurden.

Bei Eingabe des Namens „Bettina Wulff“ hatte Google Ergänzungsvorschläge wie „rotlicht“ oder „escort“ gemacht. Wegen des vergleichbaren Verfahrens vor dem BGH hatte das Landgericht Hamburg die Klage der früheren Präsidentengattin vorerst ausgesetzt.