BGH-Urteil: Vermieter dürfen Haustiere nicht generell verbieten - außer, wenn Nachbarn sich beschweren

Karlsruhe. Es ist ein Urteil für Hunde-, Katzen- und Wellensittichliebhaber. Ein Urteil für Tierfreunde. Haustiere sorgen zwar oft für Krach zwischen Mietern und Vermietern. Am Mittwoch verkündete der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe aber, dass Vermieter Hunde und Katzen nicht generell verbieten dürfen. Derartige Klauseln in Mietverträgen stellen eine unangemessene Benachteiligung der Mieter dar und sind deshalb unwirksam, entschied der BGH. Erforderlich sei vielmehr eine Abwägung der Interessen im Einzelfall (Az.: VIII ZR 168/12).

Die Richter gaben der Klage eines Mieters aus Gelsenkirchen statt. Er wollte in seiner Wohnung einen kleinen Mischlingshund halten, obwohl er nach dem Mietvertrag verpflichtet war, "keine Hunde und Katzen zu halten". Diese Klausel sei unwirksam, entschied der BGH. "Sie benachteiligt den Mieter unangemessen, weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verbietet."

Die Unwirksamkeit des generellen Verbots führe jedoch nicht dazu, "dass der Mieter Hunde oder Katzen ohne jegliche Rücksicht auf andere halten kann", stellte der 8. Zivilsenat des BGH klar. Vielmehr müsse eine "umfassende Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn erfolgen".

Experten gehen von Tausenden ähnlichen Fällen in Deutschland aus. Der Deutsche Mieterbund (DMB) wertete die BGH-Entscheidung als "ein gutes und gerechtes Urteil": "Es ist letztlich kein Grund ersichtlich, warum Mieter nicht einen kleinen Hund halten dürfen, wenn der niemanden im Haus stört und sich kein Nachbar beschwert", sagte DMB-Direktor Lukas Siebenkotten.

Ob Katzen, Hunde, Goldhamster oder Meerschweinchen; in etwa einem Drittel aller deutschen Haushalte gibt es mindestens ein Haustier. 22 Millionen Haustiere lebten 2011 in deutschen Haushalten - Zierfische und Reptilien nicht mitgerechnet. Katzen sind mit 8,2 Millionen Exemplaren das Lieblingshaustier der Deutschen. Sie lebten in 16,1 Prozent der Haushalte. Mit 5,4 Millionen lagen Hunde auf Platz zwei (13,2 Prozent der Haushalte). Haustiere sind bei älteren Menschen besonders beliebt. Etwa ein Drittel der Tierhalter ist älter als 60 Jahre.

Wie berichtet hatte auch das Amtsgericht München (Az.: 411 C 6862/12) über einen Fall ähnlich wie der BGH entschieden. Ein Vermieter hatte geklagt, weil eine Frau in ihrer Eineinhalbzimmerwohnung zwei Katzen hielt, ohne um Erlaubnis gefragt zu haben. Das Gericht wies die Klage ab. Da die Katzen ausschließlich in der Wohnung blieben, würden sie niemanden belästigen.

Verbieten dürfen Vermieter die Haltung von Tieren aber auch weiterhin. Wenn sie gute Gründe dafür haben. "In vielen Fällen hat der Vermieter ein Mitspracherecht", sagt Gerold Happ vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Kleintiere wie Goldfische, Kanarienvögel, Schildkröten dürfen Mieter halten, ohne vorher den Vermieter zu fragen. "Tiere, die man im Käfig halten kann, dürfen immer in die Wohnung", sagt Happ. Allerdings kann die Größe der Tiere eine Rolle spielen. "Bei einem ausgewachsenen Hasen, der in der Wohnung auch mal frei herumläuft, kann der Vermieter das schon kritisch sehen", gibt Happ ein Beispiel. Denn in diesem Fall könne möglicherweise die Wohnung beschädigt werden. Bei Hunden und Katzen gelte laut Happ: "Der Vermieter kann die Haltung unter einen Erlaubnisvorbehalt stellen." Allerdings müssen hier alle Mieter gleich behandelt werden. "Dürfen einige Mietparteien schon Hunde oder Katzen halten, kann der Vermieter es anderen Mietern nicht verbieten", sagt Happ.

Bei ungewöhnlichen Tieren wie Echsen oder Schlangen kommt es immer auf den Einzelfall an. "Gefährliche Tiere wie giftige Spinnen darf der Vermieter verbieten", sagt Happ. Bei ungefährlichen Exoten steht immer der Hausfrieden im Vordergrund. "Wenn die Schlange für Nachbarn unangenehm ist, kann das für ein Verbot ausreichen."