Vermieter dürfen das Halten von Hunden und Katzen in Mietwohnungen nicht generell verbieten. Entsprechende Klauseln in Mietverträgen benachteiligen Mieter unangemessen.

Karlsruhe. Vermieter dürfen die Haltung von Hunden und Katzen in Mietwohnungen nicht generell verbieten. Derartige Klauseln in Mietverträgen stellen eine unangemessene Benachteiligung der Mieter dar und sind deshalb unwirksam, entschied der Bundesgerichtshof in einem am Mittwoch verkündeten Urteil. Erforderlich sei vielmehr eine Abwägung der Interessen im Einzelfall (Az. VIII ZR 168/12).

Im zugrunde liegenden Fall bedeutet das mieterfreundliche Urteil ein Happy End für einen kleinen kranken Jungen, für den die Eltern auf ärztliches Anraten einen Hund beschafft hatten. Obwohl der nur 20 Zentimeter hohe Mischlingshund in dem Mietshaus laut BGH „allseits wohl gelitten war“, forderte die Vermieterin, eine Wohnungsgenossenschaft in Gelsenkirchen, dass der Hunden binnen vier Wochen wieder ausziehen sollte. Die Genossenschaft berief sich dabei auf eine Klausel im Mietvertrag, wonach prinzipiell „keine Hunden und Katzen zu halten“ seien. Diese Klausel erklärte der BGH nun für unwirksam.

Die Unwirksamkeit des generellen Verbots führe jedoch nicht dazu, „dass der Mieter Hunde oder Katzen ohne jegliche Rücksicht auf andere halten kann“, stellte der 8. Zivilsenat des BGH klar. Vielmehr müsse eine „umfassende Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn erfolgen“.

Der Deutsche Mieterbund (DMB) wertete dies als „ein gutes und gerechtes Urteil“. „Es ist letztlich kein Grund ersichtlich, warum Mieter nicht einen kleinen Hund halten dürfen, wenn der niemanden im Haus stört und sich kein Nachbar beschwert“, erklärte DMB-Direktor Lukas Siebenkotten in Berlin.