Koblenz. Ein rheinland-pfälzischer Justizvollzugsbeamter, der sexuelle Beziehungen zu einer Gefangenen hatte, darf vorläufig nicht an seinen Arbeitsplatz zurückkehren. Auch die Kürzung seiner Bezüge um 20 Prozent werde nicht ausgesetzt, teilte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz am Donnerstag mit (AZ: 3 B 10064/13.OVG). Nach derzeitigem Erkenntnisstand wird das Vergehen wahrscheinlich zur Entlassung führen. Die sexuelle Beziehung zu einer Gefangenen erfüllt den Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses.