Frankfurt/Main. Ein Ordnungspolizist aus Nordhessen ist vor dem Landesarbeitsgericht mit der Klage für einen größeren Dienstspind gescheitert. Der bereitgestellte Spind mit den Maßen 1,75 Meter Höhe, ein Meter Breite und 0,46 Meter Tiefe sei für die Aufbewahrung der Dienstkleidung ausreichend, urteilte der Frankfurter Richter. Zuvor war der 50-Jährige schon vor dem Arbeitsgericht in Kassel mit seiner Klage gescheitert. Der Beamte hatte einen größeren Spind oder monatlich 30 Euro Spesen für die private Aufbewahrung der Dienstkleidung verlangt (Az.: 19 Sa 1753/10).