Das An- und Ausziehen der Dienstuniform ist Arbeitszeit, urteilte das Verwaltungsgericht. Folge für den Polizisten: Eine Woche mehr Freizeit.

Münster. Eine Woche mehr Freizeit pro Jahr hat sich ein Polizist aus Münster erstritten. Das An- und Ausziehen der Dienstuniform - täglich etwa eine Viertelstunde - sei Arbeitszeit, urteilte das Verwaltungsgericht Münster. Bei der Verhandlung Anfang Juli hatte der Polizist (44) angegeben, dem Land als Dienstherren aufgrund des Umkleidens jährlich rund 45 Stunden zu schenken. Der Arbeitgeber wollte nur die Zeit für das „Aufrüsten“ mit Pistole, Handschellen und Pfefferspray als Dienstzeit anrechnen.

Dem widersprach das Gericht in dem am Dienstag veröffentlichten Urteil (Az.: 4 K 1753/08). Nicht nur das Anlegen der Einsatzmontur sei Arbeitszeit, auch das An- und Ausziehen der normalen Uniform. Diese sei „keinesfalls eine dem reinen Privatbereich zuzuordnende Kleidung“, sondern ebenso Teil der Ausrüstung, hieß es in der Begründung. Das Argument, Streifenpolizisten könnten sich die Uniform schon zu Hause anziehen, ließ das Gericht nicht gelten. Dass der Kläger dies grundsätzlich dürfe, bedeute nicht, dass er es auch müsse. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, eine Berufung wurde abgelehnt.

Arbeitsrecht: Was in die Personalakte gehört