Karlsruhe. Städte und Gemeinden dürfen nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe eine Zweitwohnungssteuer erheben. Die Abgabe verstoße weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen den besonderen Schutz von Ehe und Familie, heißt es in einem gestern veröffentlichten Beschluss. Die Richter des Ersten Senats bekräftigen damit ihre bisherige Rechtsprechung und wiesen die Verfassungsbeschwerden eines Polizisten aus München sowie die eines Studenten aus Aachen ab (Az.: 1 BvR 529/09 und 2664/09).

Der ledige Polizeibeamte wohnt seit 1998 mit zweitem Wohnsitz in München. Seinen Hauptwohnsitz hat er bei seiner Mutter in einer anderen Stadt. Er wehrte sich dagegen, dass die Stadt München gegen ihn Zweitwohnungssteuer in Höhe von 199 Euro für 2006 und für die folgenden Jahre in Höhe von 282 Euro festsetzte. Der zweite Kläger studiert in Aachen und wohnt dort im Studentenheim. Zusätzlich wohnt er noch in seinem Zimmer im Haus seiner Eltern. Er sollte für 2006 rund 38 Euro Zweitwohnungssteuer zahlen.

Die Klagen gegen die Steuer waren auch schon in den unteren Instanzen erfolglos. Der Beamte argumentierte, die Steuer verstoße deshalb gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil er am Ort seiner Dienststelle wohnen müsse. Weder Beamte mit Residenzpflicht noch Studenten mit Hauptwohnsitz bei den Eltern würden benachteiligt, wiesen die Verfassungsrichter die Klagen ab.