Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Haftung von Wohnungseigentümern begrenzt. Nach einem gestern veröffentlichten Urteil müssen einzelne Eigentümer grundsätzlich nur entsprechend ihrem Anteil für die Schulden der Hausgemeinschaft einstehen. Ein Unternehmen kann sich dagegen nicht einzelne Miteigentümer aussuchen und sie für die gesamten Schulden der Grundstücksgemeinschaft in Anspruch nehmen.

Dem Urteil lag ein Fall in Berlin zugrunde. Die kommunalen Wasserbetriebe hatten ein Anwesen mit Eigentumswohnungen mit Wasser versorgt. Als ein Betrag von rund 3650 Euro offen blieb, verklagte der Wasserversorger drei Miteigentümer auf Zahlung der gesamten Rechnung. Sie sollten das Geld dann im Innenverhältnis anteilig von ihren Miteigentümern zurückholen. Das Landgericht Berlin gab der Klage des Wasserversorgers statt. Nach den Vertragsbedingungen bestehe eine gesamtschuldnerische Haftung, sodass die drei Miteigentümer zunächst für die gesamte Rechnung einzustehen hätten. Zwei der betroffenen Miteigentümer legten hiergegen Revision ein und hatten nun vor dem Bundesgerichtshof Erfolg (Az.: VIII ZR 329/08).