Karlsruhe. Ein geschiedener Ehemann kann seiner früheren Frau den Unterhalt kürzen, wenn er für seine neue Frau ebenfalls unterhaltspflichtig ist. Das geht aus einem gestern veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) in Karlsruhe hervor. Für die geschiedene und für die neue Ehefrau müssten gleiche Maßstäbe beim Unterhalt gelten, hatte das Gericht am 18. November entschieden (Az.: XII ZR 65/09).

In dem zu entscheidenden Fall sollte ein geschiedener Chemieingenieur 607 Euro monatlich an seine ehemalige Frau bezahlen. Nach der zweiten Heirat wurde der Unterhalt für die Ex-Gattin wegen zweier Kinder aus der zweiten Ehe neu berechnet. Eine Unterhaltspflicht gegenüber der zweiten Ehefrau wurde dabei jedoch nicht berücksichtigt.

Der Kläger sah deshalb den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Er verlangte, dass er seiner geschiedenen Ehefrau deutlich weniger Unterhalt zahlen muss, damit er seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner derzeitigen Ehefrau nachkommen könne.

Sowohl das Amtsgericht als auch das Oberlandesgericht kürzten daraufhin den Unterhalt der ersten Frau von 607 Euro auf 290 Euro. Der BGH bestätigte nun diese Möglichkeit. Bei einer erneuten Heirat sei nicht nur der Unterhaltsbedarf vorhandener Kinder, sondern auch der Bedarf der neuen Ehefrau zu berücksichtigen, so der Tenor des Urteils. Der Unterhalt der neuen Ehefrau sei "zum Zwecke der Gleichbehandlung so zu ermitteln, als wäre die neue Ehe ebenfalls geschieden", befanden die BGH-Richter.