Sozial schwachen Mietern darf nicht gekündigt werden, weil das Sozialamt die Miete unpünktlich überweist.

Karlsruhe. Dies entschied gestern der Bundesgerichtshof (BGH). Im aktuellen Fall war einem Mieter im oberbayerischen Weilheim gekündigt worden, weil dessen Mietzahlungen wiederholt einige Tage nach der vertraglich vereinbarten Frist eingegangen waren. Der Mieter hatte vergeblich darauf verwiesen, dass er inzwischen Sozialhilfe beziehe und die Miete direkt vom Jobcenter gezahlt werde. Die ausgesprochene fristlose Kündigung hob der BGH auf (Az.: VIII ZR 64/09).

Dem Urteil zufolge kann es dem Mieter nicht angelastet werden, dass das Jobcenter trotz Vorlage der Abmahnungen nicht früher gezahlt habe. Das Jobcenter sei kein "Erfüllungsgehilfe des Mieters". Es nehme mit der Mietzahlung vielmehr seine hoheitlichen Pflichten wahr, die Daseinsvorsorge des Betroffenen zu sichern.