Karlsruhe. Vermieter dürfen bei der Abrechnung von Mietnebenkosten Beträge für eng zusammenhängende Kosten wie etwa die Sach- und Haftpflichtversicherung zu einer Summe zusammenfassen. Dies entschied der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 346/08).
Karlsruhe. Vermieter dürfen bei der Abrechnung von Mietnebenkosten Beträge für eng zusammenhängende Kosten wie etwa die Sach- und Haftpflichtversicherung zu einer Summe zusammenfassen. Dies entschied der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 346/08).
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