Mainz. Trotz chronischer Unpünktlichkeit und fünf Abmahnungen hat ein Straßenreiniger erfolgreich gegen seine Kündigung geklagt. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz gab ihm recht, weil er die Abmahnungen wegen ausgebliebener Konsequenzen als "leere Drohung" habe auffassen können (Az.: 10 SA 52/09).