München. - Verpasst ein Reisender seinen Anschlussflug, weil er beim Warten eingeschlafen ist, kann er die Reiseleiterin und deren Unternehmen dafür nicht haftbar machen. Jedenfalls dann nicht, wenn die Reiseleiterin ihn zuvor auf den Check-in hingewiesen hat, entschied das Amtsgericht München (Az.:183 C 15864/07).