Hamburg. Öffentliche Sportplätze können von Vereinen unter Auflagen genutzt werden. Mannschaftstraining ab Mitte nächster Woche möglich.

Der Sport öffnet langsam wieder seine Tore, doch was genau wo und wann erlaubt und was noch verboten ist, darüber herrscht vielerorts immer noch Unklarheit. Die Hamburger Bezirksämter haben deshalb für die „Vierte Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung“ Handlungsempfehlungen für den Sportbetrieb auf öffentlichen Anlagen bis zum 31. Mai herausgegeben.

Diese sollen fortlaufend den Entscheidungen der Politik angepasst werden. Am kommenden Dienstag will der Hamburger Senat weitere Lockerungen für das öffentliche Leben und auch für den Sport beschließen. Auch Mannschaftssport dürfte von Mitte nächster Woche an wieder möglich sein – unter den bekannten Abstandsregeln. Das Kontaktverbot bleibt vorerst bestehen.

CDU kritisiert eingeschränkte Öffnungszeiten der Anlagen

Kritik an den aktuellen Verordnungen kommt von der Rathaus-Opposition. „Die nun erlassenen Auflagen, besonders die Beschränkung der Nutzungszeiten für die bezirklichen Sportanlagen auf die Nachmittags- und Abendstunden von 17 bis 22 Uhr, gehen völlig am Ziel vorbei, Kindern und Jugendlichen ihrem Bewegungsdrang endlich wieder in den Sportvereinen freien Lauf zu lassen“, sagt Ralf Niedmers (52), sportpolitischer Sprecher der CDU-Bürgerschaftsfraktion.

Selbstverständlich müssten Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden, aber diese Vorgaben seien für die ehrenamtlich geführten Sportvereine nicht erfüllbar. Sie müssten auf den Prüfstand, sagt Niedmers. „Die CDU fordert neben einer Öffnung der Sportplätze am Wochenende auch die unverzügliche Erweiterung der Sportplatzöffnungszeiten montags bis freitags von neun bis 22 Uhr für alle sportaktiven Menschen in der Stadt.“

Hintergrund der Klage sind die vorläufig eingeschränkten Nutzungszeiten. Die bezirklichen Sportanlagen sollen vom nächsten Dienstag an grundsätzlich montags bis freitags von 17 bis 22 Uhr für den Vereinssport – und nur für diesen – geöffnet werden. Bis 17 Uhr stehen sie den Schulen auch in der Nachmittagsbetreuung zur Verfügung. Die Abnahme des Sportabiturs hat Vorrang vor jeder weiteren sportlichen Nutzung. Vereine, die keine regulären Trainingszeiten auf öffentlichen Anlagen haben, müssen diese bei ihren Bezirksämtern beantragen.

Freizeitsportler ohne Vereinsanbindung dürfen die Sportplätze noch nicht betreten

Freizeitsportler ohne Vereinsanbindung dürfen die Sportplätze noch nicht betreten. Clubs, die über vereinseigene Anlagen verfügen, sollen, wenn möglich, ausschließlich diese nutzen. Die Clubs sind verpflichtet, alle Teilnehmer festzuhalten – „und diese Liste auf Anforderung durch das Bezirksamt, zum Zwecke der Nachverfolgung von Infektionsketten, auszuhändigen“. Schulhöfe, Schulsportplätze bleiben für den Publikumsverkehr geschlossen. Individualsport ist auf diesen Anlagen nicht möglich.

Corona-App: Bürgermeister befürwortet Nutzung

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    Ihre Empfehlungen haben die Bezirksämter in technische, organisatorische und personelle Maßnahmen untergliedert. Grundprinzipien sind dabei die bekannten Corona-Regeln Abstand und Hygiene. Im Gegensatz zu Umkleideräumen und Duschen dürfen jedoch Toiletten benutzt werden. Öffentlich zugängliche Räume sind zu kennzeichnen und deutlich von denen zu unterschieden, die Mitarbeiter und Platzwarte benutzen dürfen. Platzwarte, die einer Risikogruppe angehören, können sich arbeitsmedizinisch beraten lassen und sollen so eingesetzt werden, dass sie nicht direkt mit Sportlerinnen und Sportlern in Kontakt kommen.

    Vereine und Individualsportler sind für die Einhaltung der Vorgaben verantwortlich

    Die Platzwarte sind nicht für die Einhaltung der Vorgaben verantwortlich, das ist Aufgabe der Vereine und Individualsportler. Sie sollen vielmehr technische und organisatorische Maßnahmen, zum Beispiel die Einrichtung von Wartezonen, Abtrennungen und Zugangskon­trolle sowie Abstands- und Hygieneregelungen auf den Anlagen umsetzen.

    Die Bezirksämter schreiben in ihrem achtseitigen Papier auch die maximalen Teilnehmerzahl auf den Anlagen vor. In Abschnitt II, „Handlungsempfehlungen zum Sportbetrieb“, heißt es unter Punkt 1.2. „Anzahl der Sportler“: „Zur Reduzierung des Infektionsrisikos und für die Überwachung der Zugänge der Sportanlage sollte als Orientierungsgröße eine maximale Anzahl von Sportlern pro Anlage gemäß den sportartenspezifischen Konzepten individuell festgelegt werden.“ Es gelte die Maßgabe, dass Trainingsgruppen in der Regel mit bis zu fünf Sportlern/Sportlerinnen erlaubt sind.

    Die Bezirksämter geben vier Beispiele:

    • Großspielfelder (Fußballplätze): Vier Trainingsgruppen mit bis zu fünf Personen, dazu ein Übungsleiter je Gruppe. Das sind maximal 24 Sportler/Sportlerinnen.
    • Kleinspielfelder: Zwei Trainingsgruppen mit bis zu fünf Personen, dazu ein Übungsleiter je Gruppe. Das sind maximal zwölf Sportler/Sportlerinnen.
    • Rundlaufbahn Typ C mit vier Kreisbogenbahnen: Zwei Trainingsgruppen mit bis zu fünf Personen, dazu ein Übungsleiter je Rundlaufbahn. Das sind maximal zwölf Sportler/Sportlerinnen.
    • Beachvolleyballfelder: Eine Trainingsgruppe mit zwei Personen, dazu ein Übungsleiter je Beachvolleyballfeld. Das sind maximal drei Sportler/Sportlerinnen pro Beachvolleyballfeld.

    Nach dem Training sollen die Sportlerinnen und Sportler die Anlagen umgehend wieder verlassen.

    Vereine müssen beim Bezirk Nutzungszeiten anmelden

    Bei Verstößen können den Sportlern/Sportlerinnen und/oder ihren Vereinen die Nutzung staatlicher Sportanlagen verboten werden. Auf allen Anlagen sollen entsprechende Hinweise auf die bezirklichen Verordnungen angebracht werden. Die Vereine sind verpflichtet, ihre Mitglieder auf die Einhaltung der Regeln hinzuweisen. Die Clubs und ihre Übungsleiter sind verantwortlich für die Desinfektion der Sportgeräte, müssen entsprechende Mittel bereitstellen.

    Die Vergabe von Nutzungszeiten erfolgt nach vorheriger Anmeldung und Genehmigung durch die bezirklichen Sportabteilungen. Die Nutzungszeiten werden so vergeben, dass allen Sportvereinen/Sportlern die Möglichkeit zur Sportausübung gegeben wird. Dies gelte auch für Vereine/Sportler, die vornehmlich auf anderen Anlagen trainieren.

    Coronavirus: Verhaltensregeln und Empfehlungen der Gesundheitsbehörde

    • Reduzieren Sie Kontakte auf ein notwendiges Minimum und halten Sie Abstand von mindestens 1,50 Metern zu anderen Personen
    • Achten Sie auf eine korrekte Hust- und Niesetikette (ins Taschentuch oder in die Armbeuge)
    • Waschen Sie sich regelmäßig die Hände gründlich mit Wasser und Seife
    • Vermeiden Sie das Berühren von Augen, Nase und Mund
    • Wenn Sie persönlichen Kontakt zu einer Person hatten, bei der das Coronavirus im Labor nachgewiesen wurde, sollten Sie sich unverzüglich und unabhängig von Symptomen an ihr zuständiges Gesundheitsamt wenden