Der Betriebsrat ist die demokratisch gewählte Interessenvertretung der Arbeitnehmer im Betrieb. Seine Arbeit wird vom Betriebsverfassungsgesetz geregelt und verpflichtet ihn und den Arbeitgeber auf eine „vertrauensvolle Zusammenarbeit“. Der Betriebsrat hat also dem Betriebsfrieden zu dienen. Er darf folglich keine Arbeitskämpfe organisieren oder gar zum Streik aufrufen. Wohl aber kann und muss er darauf achten, dass im Betrieb die gesetzlichen Regelungen etwa zum Gesundheitsschutz eingehalten oder auch Tarifverträge korrekt ausgelegt werden. Gemäß Betriebsverfassungsgesetz hat der Betriebsrat je nach Themenfeld echte Mitbestimmungsrechte, z. B. beim Gesundheitsschutz, der Ordnung im Betrieb, der Lage (nicht Länge) der Arbeitszeiten und der Einführung technischer Einrichtungen (IT). Können sich die Betriebsparteien auf diesen Feldern nicht verständigen, entscheidet ein Schiedsgericht (Einigungsstelle).

    Weichere, sogenannte Rechte auf Information und Beratung hat der Betriebsrat bei „Einschränkungen oder Stilllegung von Betriebsteilen“, „Verlegung oder Abspaltung von Betriebsteilen“ oder der „Einführung neuer Fertigungsmethoden“. In einigen Fragen (z. B. Kündigung von Mitarbeitern) muss er nur angehört werden. Im Betriebsrat, dessen Größe proportional zur Menge der Beschäftigten wächst oder schrumpft, gibt es keinen Chef, sondern nur gleichberechtigte Mitglieder. Der Vorsitzende ist also kein Vorturner. Ein Betriebsrat kann sich für Betriebsratsarbeit von der Arbeit freistellen lassen, weil die Betriebsratsarbeit laut Gesetz Vorrang hat. Betriebsräte sind Ehrenamtler.