Frau wollte wegen eines neuen Jobs ihren Urlaub stornieren - doch das war nicht versichert

Der für den Rücktritt von einer Veranstalterreise angegebene Grund muss Hauptursache für die Absage sein. Anderenfalls werden Stornogebühren fällig. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Neumünster hervor, über das die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Fachzeitschrift "ReiseRecht aktuell" berichtet (Az.: 31 C 750/09). In dem Fall hatte eine Frau eine Reise nach Orlando/USA gebucht und eine Reiserücktritts-Versicherung abgeschlossen. Einige Monate später stornierte sie und nannte als Grund, dass sie einen neuen Job beginne und keinen Urlaub bekomme. Der Veranstalter verlangte darauf 2623 Euro Stornogebühr. Denn die Begründung der Kundin sei kein versichertes Ereignis. Daraufhin argumentierte der Rechtsvertreter der Klägerin, dass die Frau wegen der Erkrankung ihrer Eltern nicht habe reisen können. Beide Elternteile seien extrem hilfsbedürftig gewesen. Der Veranstalter bestand aber auf 80 Prozent der Stornokosten. Denn Hauptgrund für die Absage sei der Wechsel des Arbeitsplatzes gewesen - die Krankheit der Eltern sei vorgeschoben. Die Richter lehnten die Klage der Frau ab. Zwar sei unstreitig, dass die Eltern erkrankt waren, doch die Erkrankung sei nicht unerwartet gewesen - und nicht maßgeblicher Grund für die Absage. Die Klägerin hatte die Krankheit in der Stornierung zunächst nicht erwähnt.