Eine Klage auf Entschädigung wurde vom Amtsgericht Rostock abgewiesen.

Fluggesellschaften dürfen alkoholisierten Passagieren das Einsteigen in ihre Maschinen verweigern. Wenn der Fluggast die "Rote Karte" des Kapitäns durch sein Verhalten selbst veranlasst hat, stehen ihm auch keine Entschädigungszahlungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 zu. Das hat das Amtsgericht Rostock entschieden (Az.: 48 C 292/09), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in ihrer Fachzeitschrift "ReiseRecht aktuell" berichtet.

Im verhandelten Fall ging es um eine Dubai-Reise, die mit einem Flug ab München beginnen sollte. Ein Supervisor der Fluggesellschaft stellte zwei Passagieren dort zunächst vorläufige Bordkarten aus, da er Alkoholfahnen der Gäste bemerkt hatte. Die endgültigen Bordkarten wollte er ihnen erst am Flugsteig aushändigen. Dort aber hätten die Reisenden "ohne offensichtlichen Grund lautstark getobt", und sie seien nicht zu beruhigen gewesen.

Nach Rücksprache mit dem Flugkapitän verweigerte der Supervisor daraufhin das Einsteigen. Die Passagiere reisten einen Tag später mit einer anderen Fluggesellschaft nach Dubai und wollten ihre Mehrkosten von knapp 1030 Euro ersetzt bekommen.

Das Gericht lehnte das aber ab. Mit Rücksicht auf die weiteren Fluggäste und die Sicherheit an Bord habe die Fluggesellschaft die Mitnahme ablehnen dürfen. Der Behauptung der Kläger, sie seien wegen einer Überbuchung der Maschine nicht mitgenommen worden, schenkte das Gericht keinen Glauben. Denn die vorläufigen Bordkarten, auf denen noch keine genauen Sitzplätze zugewiesen worden waren, trugen die Nummern 297 und 298 - und das Flugzeug hatte 303 Sitzplätze.