Ein Fluggast muss rechtzeitig am Gate erscheinen. Verspätet er sich so sehr, dass er den Flug verpasst, steht ihm keine Entschädigung zu. Das gilt auch für einen mobil eingeschränkten Passagier, der einen Rollstuhlservice des Flughafens nutzt. So entschied das Landgericht Frankfurt am Main (Az.: 2-24 S 110/16), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“ berichtet.

In dem verhandelten Fall wollte die mobil eingeschränkte Klägerin mit ihren Eltern von München über Frankfurt nach Vancouver fliegen. Der Zubringer war pünktlich. In Frankfurt nutzte die Familie den Rollstuhlservice des Flughafens. Doch die Zeit reichte nicht, sodass die Familie den Weiterflug verpasste. Die Airline stellte ihnen ein Hotelzimmer bereit. So konnten sie am nächsten Tag fliegen. Wegen der langen Verspätung verlangte die Klägerin eine Ausgleichszahlung nach EU-Recht in Höhe von 600 Euro. Das Landgericht bestätigte jedoch das Urteil der Vorin­stanz: Eine Entschädigung sei nur bei Nichtbeförderung angemessen. Diese liege hier nicht vor.