Nur derjenige, der einen Reisemangel anzeigt, darf auf eine Entschädigung hoffen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt in einer Entscheidung klargemacht. In dem vorliegenden Fall hatte ein Ehepaar einen zweiwöchigen Urlaub auf Teneriffa gebucht. Mal so richtig ausspannen, war das Ziel. Doch daraus wurde nichts: Im Eingangsbereich des Hotels sowie auf einem Nachbargrundstück wurde während der gesamten Zeit gebaut. Das sorgte für erheblichen Lärm. Den sahen die Reisenden als Mangel und forderten vor dem Amtsgericht eine nachträgliche Minderung des Reisepreises sowie eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.

Die erste Instanz gab der Klage nur zu einem geringen Teil statt, woraufhin das Paar vor dem Landgericht in Berufung ging. Die verdonnerte den beklagten Reiseveranstalter, einen deutlich höheren Betrag – dabei eine 40-prozentige Minderung des Reisepreises – zu zahlen. Doch der Veranstalter nahm das nicht hin und beantragte Revision beim BGH. Der entschied nun: Das Landgericht muss neu verhandeln. Die BGH-Richter fanden es nämlich unerheblich, ob dem Reiseveranstalter ein Mangel bereits bekannt sei. Paragraf 651d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sehe vor, dass der Reisende den Mangel anzeige. Verletze der Urlauber schuldhaft diese Pflicht, verwirke er seinen Anspruch. Denn mit dem entsprechenden Paragrafen habe der Gesetzgeber dem Veranstalter die Gelegenheit einräumen wollen, den Mangel auch zu beseitigen.

Urlauber sollten daher bei Problemen möglichst früh die Reiseleitung vor Ort oder den Veranstalter daheim informieren und sich die Beschwerde auch quittieren lassen. So kommen sie einer möglichen Beweislast bei Streitigkeiten zuvor. (Az. X ZR 123/15)