Der Ausflug ins Grüne entpuppt sich als Kaffeefahrt? In so einer Situation gilt: Verbraucher sind nicht zu einer Teilnahme an der Verkaufsveranstaltung verpflichtet. Darauf macht die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen aufmerksam. Sie können während einer Warenpräsentation den Raum verlassen und etwas auf eigene Faust unternehmen. Auf Leistungen wie zum Beispiel die Verpflegung haben Mitreisende nach Angaben der Verbraucherschützer dennoch einen Anspruch. Sollte jemand sie hindern, den Verkaufsraum zu verlassen, können Betroffene mit einer Anzeige auf Nötigung sowie einem Anruf bei der Polizei drohen. Die Verbraucherschützer raten: Kaufen, anzahlen oder unterschreiben sollten Teilnehmer trotz ihres Widerrufsrechts besser nichts. Denn eine rechtliche Verfolgung sei in solchen Fällen oft aussichtslos.