Wer einen Flug bei einer deutschen Airline bucht, dem steht bei Annullierungen und deutlichen Verspätungen eine Entschädigung zu – doch das gilt nicht in jedem Fall. Wenn der gebuchte Flug von einem Codeshare-Partner durchgeführt wird, der seinen Sitz außerhalb der EU hat, kann es passieren, dass Passagiere kein Geld bekommen – und zwar dann, wenn der Flug in einem Land außerhalb der EU startet. Darauf macht der Reiserechtler Prof. Ernst Führich aus Kempten aufmerksam.

Ein Beispiel: Ein Fluggast bucht bei einer deutschen Airline einen Flug von Deutschland nach Abu Dhabi und zurück. Die Rückreise verspätet sich um mehr als drei Stunden. Eigentlich stünde dem Passagier laut EU-Fluggastrechteverordnung nun eine Entschädigung zu. Doch der Flug wurde von einem Code­share-Partner durchgeführt, der nicht in der EU sitzt. In diesem Fall geht der Fluggast leer aus. Denn grundsätzlich gilt die Verordnung nur für Airlines mit Sitz in der EU und für Dritt-Airlines, deren Flug in der EU startet. „In diesem Fall ist die deutsche Airline zwar mein Vertragspartner, doch nur die durchführende Codeshare-Airline kann nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung für die Verspätung verantwortlich gemacht werden“, erklärt Führich. Eine Ausnahme kann sich nur dann ergeben, wenn die deutsche Airline den Kunden nicht darüber informiert, dass sie selbst den Flug gar nicht durchführt.