Wer auf einem Kreuzfahrtschiff zu Unrecht unter Quarantäne gestellt wird, muss das Personal darauf hin­weisen. Sonst kann er später weder eine Minderung des Reisepreises noch Schadenersatz fordern. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Rostock hervor (Az.: 47 C 31/14), berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“.

    In dem verhandelten Fall hatten die Kläger eine Flusskreuzfahrt ­gebucht. Unterwegs wurden sie auf­gefordert, ihre Kabinen nicht zu ­verlassen. Die Besatzung ging davon aus, dass die Reisenden an einer ­Magen-Darm-Erkrankung litten – was diese bestritten. Dennoch blieben die Kläger in ihrer Kabine. Sie entschieden sich letztlich aber, vorzeitig von Bord zu gehen und flogen auf eigene Kosten nach Hause. Von der Reederei verlangten sie danach fast den gesamten Reisepreis zurück sowie Schadenersatz für die entgangene Reise.

    Das Gericht erklärte, es handele sich bei einer ungerechtfertigten Quarantäne zwar tatsächlich um einen ­Reisemangel, da die Kläger in der Tat ­keine Magen-Darm-Erkrankung hatten. Diesen Mangel hätten sie aber auf dem Schiff anzeigen müssen – und das war unterblieben. Dabei sei es für die Betroffenen ein Leichtes gewesen, das Bordpersonal über den Irrtum auf­zuklären. So gab es für die Kläger in diesem Fall kein Geld zurück. Die ­Kläger sind gegen das Urteil des ­Rostocker Amtsgerichts in Berufung gegangen.