Ein Waschbecken im Hotel bricht aus der Wand: Ein solcher Umstand stellt keinen Reisemangel dar, für den der Veranstalter haftbar gemacht werden kann, entschied das Amtsgericht München (Az.: 274 C 14644/13). In dem verhandelten Fall hatte sich ein korrekt montiertes Waschbecken in einem Hotel auf Fuerteventura aus der Wand gelöst. Der Kläger meldete Mängel an, ließ aber niemanden ins Zimmer, um das Becken auszutauschen. Stattdessen forderte er vor Gericht Schadenersatz, Minderung des Reisepreises, Schmerzensgeld und Entschädigung. Die Richter wiesen die Klage ab: Es lag kein Reisemangel vor.