Die Sterne-Kategorisierung aus der Hotellerie gilt für Schiffe nicht. Ein Kreuzfahrt-Veranstalter, der sie nutzt, handelt „irreführend und wettbewerbswidrig“. Ein Veranstalter hatte für eine Donau-Kreuzfahrt geworben. Er wies darauf hin, das Schiff verfüge „über vier Sterne“. Erst auf der letzten Seite der fünfseitigen Beschreibung fand sich der Hinweis, die Angabe beruhe auf einer „Eigenbewertung“. Laut Gericht kann der Hinweis „nicht rechtzeitig wahrgenommen werden“. (LG Hanau, Urteil v. 1.9.2014, Az.: 7 O 397/14).