Eigentlich war es ja eine prima Idee, die ein Mann aus München hatte, als irgendwann sein Magen knurrte und offenbar in der bayerischen Metropole kein Restaurant zu annehmbaren Preisen wirklich Exzellentes zu beißen bot. Ihm war zu Ohren gekommen, dass die Business Lounge der Lufthansa am Franz-Josef-Strauß-Flughafen einen kostenlosen Service anbietet – mit Frühstücks-, Mittags-, Abendbüfett, Getränken und Snacks.

Der pfiffige Kerl bastelte sich sein ganz persönliches Restaurant-Scheckheft, indem er kurzerhand ein Flugticket München–Zürich zum Businesstarif von 745 Euro erstand und auf diese Weise Zugang zur gepriesenen Schlemmermeile hatte. Er kam, sah, aß sich schadlos und buchte dann, zufrieden wie der fette Comic-Kater Garfield, nachdem er seinem Herrchen Jon Arbuckle den Thanksgiving-Truthahn weggefuttert hat, sein Ticket am Counter ganz einfach um – auf ein Datum seiner Wahl, zu dem er unbedingt wieder in der Lounge Einzug zu halten gedachte.

Das Umbuchen nämlich ist – und da befand unser Mann sich tatsächlich im legalen Bereich der fliegenden Tatsachen – bei diesen Tickets unbegrenzt möglich. Ein Jahr lang funktionierte das Sesam-öffne-dich-Passwort, und unser Nimmersatt konnte sein Spielchen 35-mal wiederholen. Dann wurde sein Ticket so mir nichts, dir nichts von der Fluggesellschaft storniert, der Mann erhielt den Kaufpreis erstattet.

Wie das so ist mit Wohlfühlzonen, die man lieb gewonnen hat, wollte der Nimmersatt auf seine Flughafen-Verpflegung nicht mehr verzichten – auch sind in der Lounge die Sessel bequem, man kann fernsehen, Zeitungen und Zeitschriften lesen und diese sogar mitnehmen. Er kaufte sich ein neues Ticket. Danach war Schluss.

Der 36. Coup war der letzte, die Aufpasser von der Lufthansa hatten das Spiel durchschaut. Das neue Ticket wurde ebenfalls storniert und dem Münchhausen der Neuzeit die Summe von 1980 Euro in Rechnung gestellt. Der Mann zappelte und wand sich, wähnte sich im Recht, doch dann entschied das Amtsgericht München zu seinen Ungunsten. In der Urteilsbegründung hieß es, Fluggäste hätten eine Mitwirkungspflicht bei der Erfüllung der Leistungen – der Mann hätte fliegen müssen. Der Fluggesellschaft seien überdies bei seinen Besuchen durch die Bewirtung schon vor etwaigen Flügen Kosten entstanden.