Auch bei Kreuzfahrten müssen Reisepreise Endpreise sein, lautet ein Urteil des OLG Koblenz (Az. 9 U 1324/13). Ein Reiseveranstalter hatte Service-Entgelt in seiner Werbung nur per Sternchenhinweis aufgeführt. Das Service-Entgelt, so die Richter, sei ein „fester Preisbestandteil“.