Ist ein Urlauber unterwegs auf betäubungsmittelhaltige Arzneien angewiesen, braucht er bei Reisen in die Schengen-Mitgliedstaaten eine ärztliche Bescheinigung. Diese muss von der zuständigen Landesgesundheitsbehörde beglaubigt sein, so die Bundesopiumstelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in Bonn. Die Menge darf den persönlichen Bedarf für 30 Tage nicht überschreiten. Liegt das Reiseziel außerhalb des Schengenraums, ist eine mehrsprachige Bescheinigung von Arzt und Gesundheitsbehörde nötig.